Lärmaktionsplanung
Nach den Bestimmungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in § 47 a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung - 34.BImSchV in Verbindung mit der Immissionszuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt musste die Solestadt Bad Dürrenberg eine Lärmkartierung der in ihrem Territorium befindlichen Hauptverkehrsstraßen (hier: Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke – DTV – von 8.200 Kfz/24 h und mehr) bis zum 30. Juni 2022 durchführen. Innerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Bad Dürrenberg betrifft dies die Autobahn 9 auf einem Streckenabschnitt von 6,65 km Länge. Durch Beteiligung an einer zentralen Vergabe der Lärmkartierung der in Sachsen-Anhalt befindlichen Hauptverkehrsstraßen ist die Stadt Bad Dürrenberg der Verpflichtung zur Lärmkartierung fristgerecht nachgekommen.
Nach einem im Jahr 2022 getroffenen Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) zieht eine Verpflichtung zur Lärmkartierung zwangsläufig eine entsprechende Pflicht zur Lärmaktionsplanung nach sich. Abweichend von dieser Handlungsmaxime wurden in den zurückliegenden Runden der Lärmaktionsplanung in der Stadt Bad Dürrenberg keine Lärmaktionspläne aufgestellt. Angesichts der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht für die Stadt - in der nunmehr 4. Runde - die Verpflichtung der erstmaligen Aufstellung eines Lärmaktionsplans bis zum 18. Juli 2024.
Auf Grundlage einer seitens des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt bereit gestellten Vorlage wurde von der Stadt der vorliegende Lärmaktionsplan erarbeitet, der vollumfänglich den in der EU-Umgebungslärmrichtlinie geforderten Inhalten entspricht.
Lärmaktionsplan Solestadt Bad Dürrenberg
Statistikbericht Bad Dürrenberg Lärmaktionsplanung 4. Stufe